Eine Ersatzverordnung wird von der Arztpraxis ausgestellt, wenn ein bereits abgegebenes Arzneimittel aufgrund eines Arzneimittelrückrufes oder einer sonstigen Einschränkung nicht mehr eingenommen werden darf und daher eine erneute Verordnung erforderlich wird. Der Anspruch für Versicherte ist in § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V definiert. Für die neue Verordnung fällt für Versicherte keine Zuzahlung mehr an und sie spielt auch bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Arztpraxen keine Rolle, da sie als Praxisbesonderheit gilt. Die Ersatzverordnung muss von ärztlicher Seite mit dem Hinweis „Ersatzverordnung gem. § 31 Abs. 3 Satz 7 SGB V“ gekennzeichnet werden. Verordnet werden darf nur das Arzneimittel, das von der zuvor genannten Einschränkung betroffen ist.
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