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Da Fahrten zu ambulanten Behandlungen nur in besonderen Ausnahmefällen verordnet werden dürfen, muss die Art des Ausnahmefalles im Sinne des § 8 der Richtlinie angegeben werden. Es kommen nur diese Ausnahmen in Betracht:

  • Hochfrequente Behandlung: Dialyse, onkologische Strahlen- oder Chemotherapie. Es muss die Behandlungsfrequenz und -dauer sowie der Zeitraum der Serienfahrt anzugeben. bei vergleichbaren Therapien (Kriterien: vorgegebenes Therapieschema, hohe Behandlungsfrequenz über längeren Zeitraum; schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Behandlung oder den Krankheitsverlauf, die eine Beförderung unerlässlich macht) ist dieser Ausnahmefall entsprechend zu begründen. In diesem Fall ist neben der Angabe der voraussichtlichen Behandlungsfrequenz und -dauer ebenfalls die Angabe des Zeitraums der Serienverordnung erforderlich.
  • Dauerhafte Mobilitätseinschränkung: Bedarf der Versicherte aufgrund einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder Pflegestufe 2 bzw. 3) einer Krankenfahrt, ist das entsprechende Feld anzukreuzen. 
  • In vergleichbaren Fällen der dauerhaften Mobilitätseinschränkung, die den vorgenannten Merkzeichen entsprechen, kommt eine Verordnung nur in Betracht, wenn der Patient einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedarf. In diesem Fall ist die voraussichtliche Behandlungsdauer und -frequenz anzugeben und die Vergleichbarkeit der Mobilitätsseinschränkung, ggf. unter Angabe der maßgeblichen ICD-10-Schlüsselnummer, zu begründen. 


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