Kassenärztliche Vereinigungen (KV) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten angehören. Sie sind für die vertragsärztliche Versorgung der Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherungen zuständigMitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen sind

  • die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich niedergelassenen zugelassenen Ärzte, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
  • die bei Vertragsärzten und den zugelassenen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätigen angestellten Ärzte, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (mindestens halbtags tätig)
  • die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden ermächtigten Krankenhausärzte.


Es gibt in Deutschland 17 kassenärztliche Vereinigungen entsprechend den Bundesländern, mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, das in die KV Nordrhein und die KV Westfalen-Lippe unterteilt ist. Auf Bundesebene bestehen gemäß § 77 Abs. 4 SGB V die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) als oberstes Beschlussgremium, insbesondere für den Abschluss von Bundesmantelverträgen mit den Krankenkassenverbänden.

Aufgaben

Die Aufgaben der KVen/KZVen sind gemäß § 75 Abs. 1 SGB V und § 73 Absatz 2 SGB V

  • die Sicherstellung der flächendeckenden ambulanten ärztlichen Versorgung
  • die Vertretung der Rechte ihrer Mitglieder gegenüber den Krankenkassen
  • die Überwachung der Erfüllung der den Vertragsärzten obliegenden Pflichten
  • die Honorarverteilung an die Vertragsärzte
  • die Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Mitglieder im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren, die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder gegenüber den Krankenkassen und gegenüber der Aufsichtsbehörde
  • Ansprechpartner für alle Bereiche der vertragsärztlichen Tätigkeit. Dies betrifft u. a. auch Fragen der Abrechnung, Verordnung, Wirtschaftlichkeit und Praxisführung. 

Die KBV schließt die Bundesmantelverträge ab, unter anderem zur Vereinbarung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, der Qualitätssicherung der ärztlichen Tätigkeit und der Einzelheiten der ärztlichen Kassenabrechnung. 

Die KBV führt eine Abrechnungsstatistik. Mit Einführung der EDV-Abrechnung 1988 hat die KBV die Aufgabe, das Datenformat für die Übermittlung der Abrechnungsdaten von Arztpraxen und Kliniken zur KV zu definieren (RED Lexikon - ADT, BDT, GDT, LDT).

Durch Vorgabe der Richtlinien für die Abrechnungs-Software und Ausübung des Software-Zulassungsverfahrens führt die KBV die Kontrolle über die Korrektheit der ärztlichen Abrechnung aus.


→ KV Baden-Württemberg (KVBW)

→ KV Bayerns (KVB)

→ KV Berlin (KV Berlin)

→ KV Brandenburg (KVBB)

→ KV Bremen (KVHB)

→ KV Hamburg (KVH)

→ KV Hessen (KV Hessen)

→ KV Mecklenburg-Vorpommern (KVMV)

→ KV Niedersachsen (KVN)

→ KV Nordrhein (KVNO)

→ KV Rheinland-Pfalz (KV RLP)

→ KV Saarland (KV Saarland)

→ KV Sachsen (KVS)

→ KV Sachsen-Anhalt (KVSA)

→ KV Schleswig-Holstein (KVSH)

→ KV Thüringen (KV Thüringen)

→ KV Westfalen-Lippe (KVWL)

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