Für einige Leistungen nach dem EBM können Sachkosten unter Beifügung der Rechnung geltend gemacht werden, sofern

  • sie nicht bereits mit der EBM-Leistung abgegolten sind
  • die entsprechenden Materialien nicht als Sprechstundenbedarf bezogen werden können
  • die entsprechenden Materialien dem Patienten nicht als Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verordnet werden können
  • keine gesonderte Vergütungsvereinbarung (z. B. Pauschale) besteht
  • die Kostenträger dem Arzt die entsprechenden Ausgaben direkt vergüten

Die Cent-Beträge von Sachkosten können für EBM-Leistungen im Feld “Betrag” dokumentiert werden. Zu jedem Betrag muss mindestens eine Begründung im Feld “Kostenbezeichnung” erfasst werden. Es können zu einer Leistungsziffer mehrere Beträge mit jeweils einer oder mehreren Bezeichnungen erfasst werden.

Im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung werden GOÄ-Leistungen, die nicht Bestandteil des EBM sind, über Pseudoziffern abgerechnet. Dabei werden die GOÄ-Nummern im Feld Sachkostenbezeichnung und die Preise im Feld Sachkosten/Materialkosten in Cent erfasst (KBV-Info vom 04.12.2014).

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