Die Verordnung von Krankenhausbehandlung zu Lasten der Krankenkassen kommt nur bei medizinischer Notwendigkeit in Betracht. Die Begründung soll sich aus der Angabe der Diagnose ergeben. Soweit sich bereits aus der Diagnose oder den Symptomen die Notwendigkeit der Einweisung ergibt, genügt deren Angabe. Z. B. erübrigt sich bei der Diagnose „akute Appendizitis“ eine weitere Begründung.

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