Belegarztbehandlung
Soll die Krankenhausbehandlung durch einen Belegarzt erfolgen, ist dies auf dem Vordruck durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens zu kennzeichnen. Der die Verordnung ausstellende Belegarzt hat unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen den Teil a des Musters 2 auszustellen. Die Abrechnung der belegärztlichen Leistung erfolgt auf Muster 5.
Notfall / Unfall, Unfallfolgen, SER – bisher Versorgungsleiden (BVG)
Handelt es sich um einen Notfall, Unfall bzw. Unfallfolgen (keine Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten*) oder ein Versorgungsleiden, ist dies zu kennzeichnen, damit Krankenkassen in der Lage sind, ggf. Kosten gegenüber Dritten geltend zu machen. Weitere Informationen zur SER siehe Erläuterung im Abschnitt „Allgemeines“ unter Nr. 8.
*Ist die vollstationäre Krankenhausbehandlung aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit erforderlich, kann sie nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Die Koordination der weiteren Behandlung ist von Durchgangsärzten zu übernehmen.