Eine Therapie darf gemäß § 33 Abs. 1 der Psychotherapie-Richtlinie begonnen werden, wenn drei Wochen nach Antragstellung kein Ablehnungsbescheid vorliegt.
Overview
Content Tools
Eine Therapie darf gemäß § 33 Abs. 1 der Psychotherapie-Richtlinie begonnen werden, wenn drei Wochen nach Antragstellung kein Ablehnungsbescheid vorliegt.