Mit dem Muster 62B verordnen Sie außerklinische Intensivpflege - die Versorgung von Patienten mit besonders hohem Behandlungsbedarf zu Hause, in einer Wohneinheit oder in einer Pflegeeinrichtung.
So rufen Sie das Formular auf
- Öffnen Sie den Patienten.
- Geben Sie in der Suche #f intensivpflege ein.
- Wählen Sie Verordnung außerklinischer Intensivpflege aus.
Die Verordnung baut auf der Erhebung nach Muster 62A auf. Sie geben den Umfang der Versorgung an und beschreiben, welche Maßnahmen erforderlich sind.
Die Felder im Einzelnen
Folgeverordnungen können für bis zu sechs Monate ausgestellt werden. Wenn dauer- haft kein Potenzial auf eine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung besteht, kön- nen Folgeverordnungen für bis zu 12 Monate ausgestellt werden. Folgeverordnungen sind spätestens drei Arbeitstage vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen.
Anzugeben ist die täglich erforderliche Anzahl der Stunden, in denen die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur permanenten Interventionsbereitschaft zwingend erforderlich ist. Der erforderliche Leistungsumfang kann eine Versorgung rund um die Uhr (24 Stunden) beinhalten oder auf bestimmte Zeiträume beschränkt sein.
Bei Versicherten, bei denen keine Aussicht auf nachhaltige Besserung der zu Grunde liegenden Funktionsstörung besteht und eine Dekanülierung oder Beatmungsentwöhnung dauerhaft nicht möglich ist, kann die Erhebung entfallen. Voraussetzung ist, dass dies innerhalb eines Gesamtverordnungszeitraums der Potenzialbeobachtung von mindestens zwei Jahren zweimal in Folge auf der Grundlage einer unmittelbar persönlichen Erhebung durch die potenzialerhebende Ärztin oder den potenzialerhebenden Arzt festgestellt und dokumentiert wurde.
Folglich kann eine solche Entscheidung nicht getroffen werden, wenn die durchgeführten Erhebungen telemedizinisch erfolgt sind. Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn dieser Fall aus Sicht der potenzialerhebenden Ärztin oder des potenzialerhebenden Arztes zutrifft.
Dieses Feld richtet sich ausschließlich an die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege bei Versicherten, die weder beatmungspflichtig noch trachealkanüliert sind. Für diese Versicherten wird AKI grundsätzlich von Fachärztinnen und Fachärzten, die auf die die AKI auslösende Erkrankung spezialisiert sind, verordnet.
Andere Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können nur im (gegebenenfalls telemedizinischen) Konsil mit auf die Erkrankung spezialisierten Fachärztinnen und Fachärzten verordnen. Die Konsilpartnerin oder der Konsilpartner ist hier anzugeben.
