In einigen Fällen kann es notwendig sein, zur Quartalsabrechnung gesetzlich Versicherter mehr als eine KVDT-Datei bei der zuständigen KV einzureichen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn neben der regulären Praxistätigkeit Dienste in Impfzentren oder Notdienstzentralen sowie aus telemedizinischer Beratung selbst abgerechnet werden. Da das Procedere bei den Landes-KVen hier unterschiedlich ist, haben wir die wichtigsten Informationen hier zusammengestellt (Stand Juni 2021)


KV Baden-Württemberg

Grundsätzlich erwartet die KVBW nur eine KVDT-Datei. Im Rahmen des Service der KVBW können derzeit auch noch mehrere KVDT-Dateien in einer Übergangszeit eingereicht werden, das Ziel ist aber auf Sicht immer eine Datei.


KV Bayerns

In der KV Bayerns ist es möglich, dass mehrere KVDT-Dateien eingereicht werden, jedoch müssen bestimmte Dinge in der Software gleich laufen, um Klammerungen zu ermöglichen (z. B. der Name Süß darf dann nicht Suess oder Süss lauten). Die Praxen sollten dies daher per E-Mail anzeigen unter Terminverlaengerung@kvb.de.


KV Berlin

Es können beliebig viele Abrechnungsdateien zur Hauptbetriebsstättennummer hochgeladen werden.


KV Brandenburg

Im Bereich der KV Brandenburg können beliebig viele Abrechnungsdateien abgegeben werden. Der ersten Upload wird regulär ohne weitere Meldungen durchgeführt. Wird ein weiterer Upload gestartet, fragt das System nach dem Grund:

  • Ersatz für bisherige Lieferung
  • Teillieferung
  • Vorablieferung für nächstes Quartal

Hat eine Praxis mehrere KVDT-Abrechnungsdateien für ein Quartal, sollte die Praxis dann „Teillieferung“ wählen. Damit werden alle Teilabrechnungen in der KVBB zusammengeführt.


KV Nordrhein

Grundsätzlich ist die Einreichung von mehreren KVDT-Dateien möglich. Es wird eine kurze telefonische oder schriftliche Ankündigung an die Fachabteilung Abrechnung 1 empfohlen.


KV Saarland

Grundsätzlich ist es möglich, zwei Abrechnungsdateien einzureichen. Dieses Vorgehen weicht jedoch vom Regelablauf der Abrechnungsabgabe ab und ist vor der entsprechenden Abrechnungsabgabe der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland (KVS) schriftlich mitzuteilen und bedarf der vorherigen Abstimmung durch die Praxis mit dem Fachbereich Abrechnung der KVS. Nur so kann gewährleistet werden, dass alle für die Abrechnung notwendigen Behandlungsfälle bei der Honorierung berücksichtigt werden.  


KV Schleswig Holstein

Dateien aus unterschiedlichen Betriebsstätten oder unterschiedlichen Systemen werden von der KV technisch zusammengeführt. Die Praxen mögen es der KV bitte vorab mitteilen, damit diese auf die Vollständigkeit der Abrechnung achten kann.

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