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Überweisungsauftrag - es wird zwischen Ausführung von Auftragsleistungen, Konsiliaruntersuchung sowie Mit-/Weiterbehandlung unterschieden.

  • Ausführung von Auftragsleistungen - erfordert 1. die Definition der Leistungen nach Art und Umfang (Definitionsauftrag) oder 2. eine Indikationsangabe mit Empfehlung der Methode (Indikationsauftrag). Für die Notwendigkeit der Auftragserteilung ist der auftragserteilende Vertragsarzt verantwortlich. Die Wirtschaftlichkeit der Auftragsausführung ist vom auftragsausführenden Arzt zu gewährleisten. Die Aufträge sind nach Art und Umfang konkret zu bestimmen (Angabe der Gebührenordnungsposition oder der präzisen Leistungsbezeichnung). Der den Auftrag ausführende Arzt darf nur die Leistungen erbringen, die unter „Auftrag“ angegeben sind. Eine Erweiterung des Auftrages nach Art oder Umfang bedarf der Zustimmung des Vertragsarztes, der den Auftrag erteilt hat. Der eine Auftragsleistung ausführende Arzt ist berechtigt, Teile dieses Auftrages, die er selbst nicht erbringen kann, von einem anderen Arzt als Auftragsleistung erbringen zu lassen (Weiterüberweisung).
  • Konsiliaruntersuchung - Mit der Überweisung zur Konsiliaruntersuchung werden diagnostische Leistungen veranlasst, über deren Art und Umfang der ausführende Arzt entscheidet. Der Grund für die Untersuchung ist einzutragen. Der ausführende Arzt ist in der Wahl seiner diagnostischen Schritte frei. Diese Maßnahmen sollen innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen sein und dem überweisenden Arzt baldmöglichst im Ergebnis bekannt gegeben werden. Therapeutische Maßnahmen sind nicht berechnungsfähig. Ist die Ausführung einer Konsiliaruntersuchung ohne die Inanspruchnahme eines weiteren Arztes nicht möglich ist, kann der auf Überweisung tätig werdende Arzt einzelne Leistungen als Auftragsleistungen von einem anderen Arzt erbringen lassen.
  • Mit-/Weiterbehandlung - Die Überweisung zur Mitbehandlung erfolgt zur gebietsbezogenen Erbringung begleitender oder ergänzender diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen, über deren Art und Umfang der Vertragsarzt, an den überwiesen wurde, entscheidet. Bei einer Überweisung zur Weiterbehandlung wird die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen. Auch bei Überweisungen zur Durchführung ambulanter Operationen ist das Feld „Mit-/Weiterbehandlung“ anzukreuzen.
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