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Mit der Überweisung zur Konsiliaruntersuchung werden diagnostische Leistungen veranlasst, über deren Art und Umfang der ausführende Arzt entscheidet. Der Grund für die Untersuchung ist einzutragen. Der ausführende Arzt ist in der Wahl seiner diagnostischen Schritte frei. Therapeutische Maßnahmen sind nicht berechnungsfähig.

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