Ist es medizinisch erforderlich, können Sie Fahrten zur ambulanten und stationären Behandlung verordnen. Da die Kosten für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung von den Krankenkassen grundsätzlich nur in bestimmten Ausnahmefällen übernommen werden, muss auf dem Formular genau angegeben werden, um welche Art der Behandlung es sich handelt.

Hinweise zur Krankenbeförderung der KBV

Online-Lernprogramm der AOK


NEU Ab dem zweiten Quartal 2019 gilt ein neues, komplett überarbeitetes Muster 04. Diese Beschreibung bezieht sich auf das neue Muster04.


Um für einen Patienten eine Verordnung einer Krankenbeförderung auszudrucken, rufen Sie zunächst den Formulardruck auf - beispielsweise durch Suche nach #f kranken im Suchfeld oder aus der Schnellauswahl auf der Übersichtsseite eines Patienten.

Als ersten Schritt müssen Sie angeben, ob es sich bei der geplanten Fahrt um eine ambulante oder stationäre Behandlung handelt. Während die Fahrten zu stationären Behandlungen in der Regel genehmigungsfrei sind, müssen Fahrten für ambulante Behandlungen immer genehmigt werden.


A - Voll-/teilstationäre Krankenhausbehandlung, vor-/nachstationäre Behandlung

Die Verordnung dieser Fahrten ist ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse zulässig. Vor- und nachstationäre Behandlungen sind an Fristen gebunden (s. Vordruckerläuterungen), die auch bei der Verordnung der Beförderung zu beachten sind. Bei vorstationären Behandlungen tragen Sie den voraussichtlichen Beginn der stationären Behandlung bitte im Freitextfeld unter Sonstiges ein.

Die Beförderung zur vor- oder nachstationären Behandlung darf dabei für nicht mehr als drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn bzw. grundsätzlich für nicht mehr als sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Behandlung stattfinden. Im Falle einer Organtransplantation darf die Beförderung zur nachstationären Behandlung bis zu drei Monate nach Beendigung der stationären Behandlung durchgeführt werden.


C - Anderer Grund, z.B. Fahrten zu stationären Hospizen

Die Verordnung dieser Fahrten ist ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse zulässig, wenn es sich um eine Fahrt ins Hospiz, in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung als Leistung der Krankenkasse oder um eine Fahrt zu einer stationsersetzenden ambulanten Operation, einschließlich Vor- oder Nachbehandlung, handelt. Bei ambulanten Operationen ist Voraussetzung, dass dadurch eine aus medizinischen Gründen notwendige stationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird oder diese nicht ausführbar ist, weil der Patient sich bewusst gegen die stationäre Krankenhausbehandlung entscheidet. Der Anlass der Fahrt ist in der Freitextzeile, Punkt 6 zu erfassen. Die Begründung für eine stationsersetzende Durchführung sowie den Operationstag tragen Sie bitte im Freitextfeld unter Sonstiges ein.

B - Patienten mit Merkzeichen oder Pflegegrad

Seit 2019 ist für Patienten mit Merkzeichen "aG", "Bl", "H" oder einem Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5 für Fahrten mit Taxi, oder Mietwagen keine Genehmigung der Krankenkasse mehr erforderlich. Bei Patienten mit Pflegegrad 3 muss zusätzlich wegen dauerhafter (mindestens über 6 Monate) körperlicher, kognitiver oder psychischer Beeinträchtigung ihrer Mobilität ein Unterstützungsbedarf bei der Beförderung bestehen, sodass sie nicht eigenständig (z. B. mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zur ambulanten Behandlung fahren können. Fahrten im KTW verordnen Sie bitte unter F - anderer Grund KTW.


D - Hochfrequente Behandlung

Bedürfen Patienten einer Dialyse, onkologischer Chemo- oder Strahlentherapie in hoher Behandlungsfrequenz ist die Verordnung der Fahrt möglich. Vor Fahrtantritt muss der Patient eine Genehmigung der Krankenkasse einholen. Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt vor, wenn Patienten mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt werden, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Die Vergleichbarkeit begründen Sie bitte in dem Freitextfeld unter Begründun, ggf. unter Angabe des ICD-10-Codes.


E - Dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung

Bei einer Mobilitätsbeeinträchtigung, die mit den Beeinträchtigungen unter B vergleichbar ist, kann eine Verordnung erfolgen, wenn die Dauer der Behandlung mindestens 6 Monate beträgt. Bitte begründen Sie die Vergleichbarkeit unter Angabe des relevanten ICD-10-Codes im Freitextfeld unter Sonstiges.


F - anderer Grund für Fahrt mit KTW

Die Beförderung im KTW kann verordnet werden, wenn Patienten während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines KTW bedürfen oder dadurch die Übertragung schwerer, ansteckender Krankheiten der Patienten vermieden wird. Bitte erläutern Sie dies unter Begründung.





Außerdem ist das Behandlungsdatum anzugeben, an welchem die Behandlung stattfindet bzw. beginnt. Handelt es sich um eine Verordnung für eine hochfrequente Behandlung, sind die Anzahl Behandlungen pro Woche sowie das voraussichtliche Ende der Behandlung anzugeben. Außerdem ist das Fahrtziel anzugeben, an dem die Behandlung stattfinden soll.

Für die Auswahl des Beförderungsmittels ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit des Einzelfalls maßgeblich, wobei insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand sowie die Gehfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen ist. 

  • Die Verordnung einer Krankenfahrt mit Taxi oder Mietwagen ist nur zulässig, wenn die Benutzung aus medizinischen Gründen notwendig ist.
  • Die Verordnung eines Krankentransports (Krankentransportwagen) ist nur zulässig, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines Krankenwagens zwingend erforderlich ist und eine Beförderung durch ein weniger aufwändiges Beförderungsmittel nicht möglich ist.
  • Die Verordnung eines Rettungswagens oder – falls erforderlich – eines Notarztwagens ist nur zulässig, wenn sich der Verletzte oder Erkrankte in Lebensgefahr befindet oder bei ihm schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, sofern er nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Hilfe erhält.
  • Soll ein anderes Beförderungsmittel verwendet werden (z. B. Rettungshubschrauber, Berg-, Wasser- oder Hochseerettung), ist dieses zusätzlich anzugeben.


Alle zusätzlichen Angaben sind im Feld Sonstige zu machen.

Dieses Freitextfeld ist für sonstige relevante Angaben zu nutzen, z. B.:
  • Datumsangabe des (geplanten) Beginns der stationären Behandlung bei der Verordnung von Fahrten zu vorstationären Behandlungen,
  • Dauer der Wartezeit des Transporteurs bei Hin- und Rückfahrt in zeitlichem Zusammenhang, 
  • Möglichkeit der Nutzung von Gemeinschaftsfahrten, ggf. mit Namensnennung der Mitfahrer, 
  • Ortsangabe, wenn die Fahrt nicht von/zur Wohnung des Patienten stattfindet, 
  • Gewicht bei schwergewichtigen Patienten, 
  • Datumsangabe der (geplanten) Operation bei der Verordnung von Fahrten zu Vor-/ Nachbehandlungen bei ambulanten Operationen,
  • Begründung der stationsersetzenden ambulanten Operation (medizinische und/oder patientenindividuelle Gründe),
  • Angabe, dass keine Genehmigungsmöglichkeit bestand mit Uhrzeit (bei nicht planbaren Fahrten zu einer ambulanten Behandlung),
  • Angabe, dass eine Begleitperson medizinisch erforderlich ist, 
  • Angabe „Verlegung“, sofern es sich hierbei nicht um eine aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Verlegungsfahrt handelt,
  • Hinweis, dass die Beförderung eines intensivbeatmungspflichtigen Patienten stattfindet,
  • Angabe, dass der Patient einen Rollator besitzt oder
  • Angabe, dass der Patient keine Stufen steigen kann.


RED bietet Ihnen eine Auswahl aller Drucker an, denen das Formular Muster05 Abrechnungsschein zugeordnet wurde. In der Druckerzuordnung wird auch festgelegt, ob der Ausdruck als Blankoformular oder als regulärer Formulardruck auf einen Vordruck erfolgen soll.

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Ausdruck Muster 04 als Blankoformular


Ausdruck Muster 04 als Formularvordruck

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