Einige staatliche Dienststellen haben eine besondere Fürsorgepflicht, da ihre Bediensteten erhöhten Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind (z.B. Beamtinnen und -beamte im Polizeidienst und Justizvollzug, Berufsfeuerwehrleute und Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr). Im Rahmen der freien Heilfürsorge übernehmen diese Dienststellen die Krankheitskosten, oder stellen einen eigenen medizinischen Dienst zur Verfügung. Im letzteren Fall müssen die Patienten im Krankheitsfall immer den eigenen ärztlichen Dienst konsultieren und können andere Ärzte nur im Notfall oder mit Überweisung konsultieren.

  • Die Versorgung der Polizeibeamten der Länder unterscheidet sich nach Bundesland. Besteht kein polizeiärztlicher Dienst, können Polizeibeamtinnen und -beamte über einen Behandlungsschein oder eine Versichertenkarte behandelt und abgerechnet werden. Sie sind in der Regel von Zuzahlungen befreit.
  • Polizeibeamtinnen und -beamte des Bundes können andere Ärzte außer im Notfall nur mit einer Überweisung aufsuchen, die vom polizeiärztlichen Dienst ausgestellt wurde. Arznei, Verband-, Heil- und Hilfsmittel können außer im Notfall nur von Polizeiärzten verordnet werden. 
  • Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr werden in der Regel vom medizinischen Dienst der Bundeswehr versorgt und können andere Ärzte außer im Notfall nur mit einer Überweisung aufsuchen. Die Erfassung erfolgt im Ersatzverfahren, wobei in den Zusatzangaben für Sonstige Kostenträger (SKT) Angaben für Personen-Kennziffer, Dienstgrad, Truppenteil und Standort erforderlich sind.

→ Informationen der KBV zur Versorgung von Angehörigen der Bundespolizei

→ Informationen der KBV zur Versorgung von Angehörigen der Bundeswehr

 

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