Damit außerklinische Intensivpflege (AKI) bei beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verordnet werden kann, muss vorab das Potenzial zur Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung geprüft werden. Da die Potenzialerhebung insbesondere bei Versicherten, die kein Potenzial auf eine Entwöhnung oder Dekanülierung mehr haben, mit der Zielsetzung der Therapieoptimierung durchgeführt wird, hat der G-BA in der AKI-RL den neutralen Begriff „Erhebung“ verwendet. Die Erhebung darf nur durch besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte (entsprechend § 5 AKI-RL) durchgeführt werden. Die Durchführung der Erhebung bedarf für die Ärztinnen und Ärzte einer Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Die Erhebung muss mindestens einmal jährlich unmittelbar persönlich erfolgen. Ist eine unmittelbar persönliche Erhebung im Einzelfall nicht möglich, weil zum Beispiel die Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beziehungsweise gesundheitlichen Belastungen transportfähig sind, kann die Erhebung auch telemedizinisch durchgeführt werden. Dies muss entsprechend dokumentiert und begründet werden. Die telemedizinische Erhebung entspricht vom Inhalt und Umfang einer persönlichen Erhebung.

Die Erhebung ist alle sechs Monate durchzuführen. Nur bei Versicherten, bei denen nachweislich dauerhaft kein Potenzial auf eine Entwöhnung oder Dekanülierung besteht, muss die Erhebung (mit dem Fokus auf Therapieoptimierung) mindestens alle 12 Monate durchgeführt werden. Sofern innerhalb eines Gesamtverordnungszeitraums von mindestens zwei Jahren zweimal in Folge auf der Grundlage einer unmittelbar persönlichen Erhebung kein Potenzial festgestellt und dokumentiert wurde, kann die Erhebung entfallen.

Die Inhalte der Erhebung werden auf dem Muster 62A als Ergebnis dargestellt. Das Ergebnis erhält die verordnende Ärztin und der verordnende Arzt sowie die Krankenkasse.

Ob und welche Felder in diesem Abschnitt anzukreuzen sind, hängt individuell von dem Ergebnis bei der oder dem Versicherten durchzuführenden Erhebung ab. Dabei richten sich die Inhalte der diesen Aussagen zugrunde zu legenden durchgeführten Erhebung jeweils nach den Regelungen in § 5 Abs. 8, 9 bzw. 10 der AKI-Richtlinie.


Potenzial liegt vor (Empfehlungen zur Beatmungsentwöhnung bzw. Dekanülierung in folgenden spezialisierten Einrichtungen)

Sofern ein unmittelbares Potenzial zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung vorliegt, kennzeichnet die potenzialerhebende Ärztin oder der potenzialerhebende Arzt dies entsprechend und gibt eine Empfehlung für eine spezialisierte Einrichtung zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung, die zeitnah Aufnahmekapazitäten hat. Der geplante Aufnahmetermin ist in dem entsprechenden Datumsfeld anzugeben. Die Krankenkasse unterstützt bei Bedarf eine geeignete Einrichtung zu finden; hierzu ist bei Bedarf die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.


Potenzial kann perspektivisch vorliegen (erforderliche vorbereitende Maßnahmen)

Wenn ein Potenzial zur Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung langfristig nicht sicher ausgeschlossen werden, also perspektivisch vorliegen kann, ist das hier zu kennzeichnen. Es sollen alle erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen, die ggf. eine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung ermöglichen, als Empfehlung für die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt angegeben werden (z.B. spezifische Maßnahmen im Rahmen der außerklinischen Intensivpflege, Verordnung von Heilmitteln, etc.).


Potenzial liegt nicht vor (Begründung)

Hier sind die konkreten Gründe bzw. Funktionsbeeinträchtigungen anzugeben, warum dauerhaft kein Potenzial auf eine Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung zu erwarten ist.

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