You are viewing an old version of this page. View the current version.

Compare with Current View Page History

« Previous Version 2 Next »

Im Implantateregistergesetz (IRegG) sowie in der Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV) ist festgelegt, dass Gesundheitseinrichtungen nach einer implantatbezogenen Maßnahme dem Implantateregister die Daten übermitteln müssen.

Die Arztpraxen müssen als Nachweis für diese Meldung in der Abrechnung den erzeugten Hash-String der Meldebestätigung des Implanteregisters übertragen.

  • No labels