Als Episoden werden in RED medical alle Versicherungsverhältnisse einer Patientin oder eines Patienten bezeichnet.
Die Episode ist die "administrative Klammer", der zu Abrechnungszwecken Leistungen und Diagosen zugeordnet werden.
Dadurch ist es möglich, dass eine Patientin oder ein Patient mehrere parallele Versicherungsverhältnisse haben kann, die unterschiedlich abgerechnet werden.
Während die Episodentypen für gesetzlich Versicherten vom Gesetzgeber definiert sind ("Scheinarten"), können Sie sich für Ihre private Abrechnung eigene Episodentypen erstellen. Über diese steuern Sie beispielsweise
- wie die Steigerungsfaktoren der privaten Leistungen ermittelt werden bzw. wie hoch diese sein sollen
Kurzname und Bezeichnung
RED medical verlangt von Ihnen bei der Erfassung vieler Stammdaten (z.B. für Ärzte, Benutzer oder Betriebsstätten), dass Sie für einen Datensatz zusätzlich einen sogenannten Kurznamen vergeben.
Der Kurzname wird in RED medical dann verwendet, wenn ein von Ihnen ausgewählter Wert angezeigt werden soll, aber nur wenig Platz zur Verfügung steht - beispielsweise in der Arztauswahl in der Kopfzeile.
Ein Kurzname sollte nicht mehr als eine Handvoll Zeichen enthalten und möglichst sprechend sein.
Leistungserbringerart
- ambulant
- integrierte Versorgung
- stationär
Ermittlung der Steigerungsfaktoren
Über diese Einstellung wird gesteuert, ob die Steigerungsfaktoren für private Leistungen aus der Vertragsart des privaten Versicherungsverhältnisses ermittelt oder fest definiert werden sollen
- Vertragsart: die Vertragsart des jeweiligen privaten Versicherungsverhältnisses wird von Ihnen erfasst, wenn Sie die private Episode anlegen (z.B. "Normal", "KVB", "Basistarif"). Wenn Sie diese Einstellung wählen, wird RED für jede private Leistungsziffer den jeweils zu diesem privaten Versicherungsverhältnis passenden Steigerungsfaktor ermitteln. Dies ist die normale Einstellung.
- Eigene Steigerungsfaktoren: Sie können hier festlegen, dass Sie die zu verwendenden Steigerungsfaktoren selbst fest definieren. RED Medical wird dann immer die von Ihnen definierten Faktoren verwenden, unabhängig vom tatsächlich bestehenden Versicherungsverhältnis.
Möchten Sie beispielsweise IGeL-Leistungen generell mit erhöhten Steigerungssätzen abrechnen, empfiehlt sich das Anlegen von zwei privaten Episodentypen - einen für die regulär private versicherten Patienten mit Option "Vertragsart" und einen für IGeL-Leistungen mit angepassten Steigerungssätzen.
Gebührenordnungspositionen der GOÄ werden mit einem Multiplikator (Steigerungsfaktor) abgerechnet. Der Steigerungsfaktor soll die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der Leistungserbringung sowie die besonderen Umstände bei der Ausführung berücksichtigen (§ 5 GOÄ). Ist eine Behandlung wegen der persönlichen Umstände des Patienten beispielsweise aufwändiger, etwa wenn der Patient die Anweisungen nicht richtig verstehen oder umsetzen kann, kann die Gesprächs- oder Untersuchungsleistung mit einem erhöhten Steigerungsfaktor angesetzt werden. Die Höhe des Steigerungsfaktors wird definiert durch:
- Einfachsatz: Steigerungsfaktor von 1
- Schwellenwert: Übersteigt der Steigerungsfaktor den Schwellenwert, muss dies für die erbrachte Leistung begründet werden. Die Begründung muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen. Für ärztliche Leistungen beträgt der Schwellenwert 2,3, für technische Leistungen 1,8 und für Laborleistungen 1,15.
- Höchstsatz: bis zu diesem Wert kann nur mit Begründung gesteigert werden. Übersteigt der Steigerungsfaktor den Höchstsatz, muss dies vor der Behandlung mit dem Patienten oder der Patientin gesondert schriftlich vereinbart und unterschrieben werden. Diese vertragliche Vereinbarung muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Für ärztliche Leistungen beträgt der Höchstsatz 3,5, für technische Leistungen 2,5 und für Laborleistungen 1,3.
Höchstsatzvereinbarung
Bei der Privatliquidation regelt § 5 GOÄ die Höhe der Steigerungsfaktoren. § 2 GOÄ (Abdingung) eröffnet die Möglichkeit, eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe festzulegen. Dies ist in einer besonderen Vereinbarung (Abdingung) mit dem Privatpatienten vertraglich festzulegen, wenn der vorgegebene Gebührenrahmen wegen eines besonderen Aufwands einer ärztlichen Leistung nicht ausreicht.
RED medical warnt Sie normalerweise, wenn die sogenannten Höchstsätze der Steigerungsfaktoren für private Leistungen überschritten werden. Durch Setzen der Einstellung "Höchsatzvereinbarung" können Sie für den gewählten privaten Episodentyp diese Prüfung generell ausschalten. Dies empfiehlt sich beispielsweise, wenn Sie einen eigenen Episodentyp für die privaten Patienten definieren, mit denen Sie Abdingungen vereinbart haben.
Bankverbindung für private Abrechnung
Diese eingetragene Bankverbindung erscheint dann auf der Rechnung der gewählten privaten Episode.