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Um Videosprechstunden für gesetzlich Versicherte abzurechnen, müssen Sie dies bei Ihrer KV beantragen. Die dafür notwendigen Antragsformulare finden Sie in unserer Online-Hilfe. Durchgeführte Videosprechstunden werden über die normale Leistungsabrechnung abgerechnet. Sie erfassen dazu die entsprechenden Leistungsziffern aus dem EBM oder der GOÄ in Ihrer Arztsoftware. Ein direkter technischer Nachweis der Durchführung findet nicht statt, es werden keine Daten der aus Videosprechstunde an Dritte oder andere Softwareprodukte übergeben.

Für Videosprechstunden rechnen Ärzte und Psychotherapeuten ihre jeweilige Grund- oder Versicherten- oder Konsiliarpauschale ab.  Außerdem können sie, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind , Zuschläge ansetzen. Außerdem können Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen zusätzlich abgerechnet werden. Genauere Informationen über die Voraussetzungen finden Sie auf der Seite der KBV.

Die Kostenträger unterstützen zudem die technische Ausstattung

  • bis Oktober 2021 gibt es eine Anschubfinanzierung von zehn Euro je Sprechstunde für bis zu 50 Online-Visiten im Quartal. Abgerechnet wird über die GOP 01451. Es müssen mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchgeführt werden
  • die laufenden Kosten für den Videodienst werden über den Zuschlag 01450 abgedeckt. Er ist bei allen Videosprechstunden beziehungsweise Videofallkonferenzen neben der Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnungsfähig und anzugeben.
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