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Die Richtlinien des Gemeinsame Bundesausschuss sehen zwei Fallgestaltungen für die Ausnahmeregelung vor. Fahrkosten in Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung werden erstattet, wenn entweder

  • die Fahrt aus medizinisch zwingenden Gründen notwendig ist, da eine Erkrankung vorliegt, die eine hochfrequente Behandlung erforderlich macht – das trifft zu auf Fahrten zur Dialyse oder zur Strahlen- bzw. Chemotherapie bei Krebspatienten und Patientinnen. Erkrankte, deren Behandlung nicht exakt diesen Regelungsbeispielen entspricht, haben die Möglichkeit, eine Genehmigung und Prüfung ihres speziellen Einzelfalls durch die Krankenkasse zu beantragen, oder
  • die Fahrt aus medizinisch zwingenden Gründen notwendig ist sowie eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegt und deshalb die Nutzung eines PKW oder öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist – das trifft zu auf Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) haben oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können. Patienten und Patientinnen, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber nicht Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind, haben die Möglichkeiten der Gleichstellung nach der Überprüfung des Einzelfalls durch die Krankenkasse.

 

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