Neben den Patienten mit gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen gibt es auch Patienten mit Ansprüchen gegen andere Kostenträger (sog. Sonstige Kostenträger). Diese Ansprüche gründen sich in der Regel auf gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften (z.B. Beamte, Soldaten) und können nur für bestimmte Umstände oder Zeiträume gelten (z.B. Unfallversicherung für Arbeits- oder Schulunfälle).
Jeder dieser sonstigen Kostenträger hat für die Versorgung seiner Versicherten eigene Verträge mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschlossen. Daher gibt es keine einheitliche Regelung über Umfang der Leistungen, Versicherungsausweise, Zuzahlungen oder das Verfahren der Abrechnung.
Zu den sonstigen Kostenträgern gehören
- Sozialhilfeträger für Personen mit Anspruch nach BSHG - Bundessozialhilfegesetz
- Versorgungsamt für Personen mit Anspruch nach BVG - Bundesversorgungsgesetz
- Entschädigungsamt für Personen mit Anspruch nach BEG - Bundesentschädigungsgesetz
- Gesetzliche Kostenträger in "aushelfender" Funktion bei SVA - Zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen
- Staatliche Dienststellen im Rahmen der Freien Heilfürsorge (z.B. Polizei, Feuerwehr, Justiz oder Bundeswehr)
- Gesetzliche Kostenträger für Mitglieder des BFD - Bundesfreiwilligendienst
- Krankenversicherungsträger für Post- und Bahnbeamte
- Unfallversicherungsträger
Weitere Informationen
KV Schleswig-Holstein - Sonstige Kostenträger
KV Rheinland-Pfalz - Sonstige Kostenträger
KV Berlin - Sonstige Kostenträger
KV Sachsen-Anhalt - Sonstige Kostenträger